§ 6 Studienordnung Elektrotechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 6.

Wird im Rahmen der gebundenen Wahlfächer ein im Studienplan festgelegter Katalog von wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen gewählt, so ist im Diplomprüfungszeugnis an die Bezeichnung der Studienrichtung „Elektrotechnik“ der Zusatz „Wirtschaft“ anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009791

Dokumentnummer

NOR12123703

alte Dokumentnummer

N7199117893J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)