3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 6
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Auswahlverfahren zur Bestellung einer Schulleitung sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
02.02.2014
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