§ 6
Entgelt
(1) Die öffentlichen Stellen dürfen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ein Entgelt verlangen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung dürfen die Kosten für ihre Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
(2) Das Entgelt, das im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten verlangt wird (Standardentgelt), ist im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.
(3) Die öffentlichen Stellen müssen auf Anfrage die Berechnungsgrundlagen für das Standardentgelt und die Faktoren angeben, die bei der Berechnung des Entgelts in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(4) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.
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