§ 6 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 6

Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(2) Der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der neben dem Auftraggeber verantwortlich gemacht werden kann.

01.02.2014

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