§ 6 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1958

§ 6
Rechnungsabschluß

(1) Der Rechnungsabschluß muß die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Ausgaben sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Rechnungsabschlüsse, die vom Landtag beschlossen wurden.

24.11.2017

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