§ 6 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Abgabepflichtige

§ 6

Die allgemeine Nächtigungsabgabe ist von der nächtigenden Person (§ 1 Abs 3) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.

12.02.2020

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