Widerruf und Erlöschen der Anerkennung
§ 6
(1) Die Anerkennung einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
- 1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 Z 1 oder Abs. 6 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder
- 2. wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.
(2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs. 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen.
(4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen:
- 1. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 2. den Tierzuchtbehörden, die für den vom Widerruf oder vom Erlöschen betroffenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständig sind.
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