§ 6 S.koS-V

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2010

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

§ 6

(1) Wenn auf Grund der Beurteilung festgestellt wird, dass Expositionsgrenzwerte überschritten werden, dürfen Bedienstete nicht beschäftigt werden. Vom Dienstgeber sind unverzüglich die im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Wenn auf Grund der Beurteilung festgestellt wird, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, haben die Dienstgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über die Grenzwerte hinausgehenden Exposition auszuarbeiten und durchzuführen und dabei zusätzlich über die im § 7 BSG festgelegten Grundsätze der Gefahrenverhütung hinaus Folgendes zu berücksichtigen:

  1. a) alternative Arbeitsverfahren, durch die die Gefährdung durch optische Strahlung verringert wird;
  2. b) gegebenenfalls den Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maß optische Strahlung emittieren;
  3. c) technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;
  4. d) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;
  5. e) die Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung;
  6. f) die Verfügbarkeit geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen;
  7. g) die Anweisungen des Herstellers der Arbeitsmittel.

(3) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können, welche die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Salzburger Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen; der Zugang dazu ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und auf Grund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)