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§ 6 RueckstandskontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2026

Untersuchung

§ 6.

Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40279282

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