Entwicklungsprogramme
§ 6
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sachprogramme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine bindende Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.
(3) Bei der Ausarbeitung der Entwicklungsprogramme ist folgenden Rechtsträgern Gelegenheit zu geben, Vorschläge innerhalb angemessener Frist zu erstatten: dem Bund, den in Betracht kommenden Gemeinden und Regionalverbänden sowie der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Salzburger Landarbeiterkammer, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg und sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Auf diese Vorschläge ist Bedacht zu nehmen, soweit sie den grundsätzlichen Zielvorstellungen des Landes entsprechen und untereinander koordinierbar sind. Überdies sind bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen die Planungen des Bundes, der benachbarten Bundesländer und des benachbarten Auslandes zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Landes möglich ist.
(4) Bevor Entwicklungsprogramme verbindlich erklärt werden, ist den im Abs 3 genannten Rechtsträgern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben.
(5) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogrammes und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Abs 6 zu enthalten.
(6) Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie bei den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
