Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 6.
(1) Die Prüfarbeit ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- 1. Reinigen und Überprüfen von Rauch- und Abgasführungen, von Luft- bzw. Dunstfängen sowie Verbindungsstücken,
- 2. Reinigen und augenscheinliche Überprüfung von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen,
- 3. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entsprechend dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Meßprotokoll),
- 4. Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfung auf Dichtheit von Rauch- bzw. Abgasführungen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und es sind Mängel festzuhalten,
- 5. Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen der Brennereinrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen unter Verwendung eines schaumbildenden Mittels.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise.
(5) Die Gesamtzahl der Prüflinge soll je Prüfungskommission vier Prüflinge nicht übersteigen und darf höchstens fünf Prüflinge betragen.
Schlagworte
Rauchführung, Luftfang, Rohbauabnahme, Ölleitung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
10007645
Dokumentnummer
NOR12084999
alte Dokumentnummer
N5199530276L
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