§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Bis zum 31. 12. 1994 können Durchschnittsstände im Sinne der Anlage abweichend von § 3 auch auf Basis der Monatsausweisultimostände ermittelt werden. Die gewählte Methode ist bekanntzugeben und bis zum 31. 12. 1994 beizubehalten.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026
Gesetzesnummer
10004842
Dokumentnummer
NOR12052719
alte Dokumentnummer
N3199331713J
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