§ 6 PZV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.1996

§ 6
Zeichnerische Darstellung

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes ist so auszuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(4) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:

  1. a) Bezeichnung der Gemeinde,
  2. b) Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
  3. c) Maßstab des Bebauungsplanes,
  4. d) Nordrichtung,
  5. e) Legende der verwendeten Planzeichen,
  6. f) allfällige ergänzende Bestimmungen,
  7. g) Datum und Geschäftszahl des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde,
  8. h) Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,
  9. i) Genehmigungsvermerk der Landesregierung oder Hinweis auf Entfall der Genehmigungspflicht.

(5) Im rechtswirksamen Bebauungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

18.03.2020

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