§ 6.
Neben den in § 95 des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR12156866
alte Dokumentnummer
N9199655208J
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