§ 6 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Steuererklärung

§ 6.

Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (§ 7) folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280311

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