§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Darlehen und sonstige Kredite übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung von Fälligkeiten von Verpflichtungen aus Kreditoperationen, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,
- b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
- c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004220
Dokumentnummer
NOR12046190
alte Dokumentnummer
N3197517116S
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