Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 6
Weitere Ausbildungsbescheinigung
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine weitere Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Verwender
- 1. den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung stellt und
- 2. die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sind.
(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Fortbildungsmaßnahmen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.
(4) Die weitere Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
05.12.2014
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