§ 6 LHG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ermächtigung der Landesregierung zur Haftungsübernahme gegenüber der

Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH

§ 6

Die Landesregierung wird ermächtigt, für Darlehen der Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH über insgesamt 12,35 Mio €, die zum Zweck des Erwerbes des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte an Grundstücken aufgenommen wurden bzw werden, die Haftung gegenüber dieser Gesellschaft zu übernehmen. Von dieser Ermächtigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als

  1. 1. die Geschäftsführung nachweist, dass diese Darlehen durch die Gesellschaft rückgeführt werden können, und
  2. 2. die Zinskonditionen jenen für die vom Land direkt aufgenommenen Darlehen entsprechen.

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