§ 6 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

2. ABSCHNITT
Dienstvertrag

Abschluß des Dienstvertrages
§ 6

(1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen an keine bestimmte Form gebunden.

(2) Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit

  1. a) Dienstverträge, nach denen an Stelle oder als Ergänzung von Barlohn, Kost oder Wohnung ein Entgelt aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung oder Gespanndiensten gebührt;
  2. b) Jahresdienstverträge.

(3) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Dienstvertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Gebührengesetzes 1957 zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.

20.09.2018

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