§ 6 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Übergangsbestimmung

§ 6.

Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40039444

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