§ 6 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 6
Gleichbehandlungsgebot

(1) Niemand darf aufgrund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf in Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

(4) Eine Diskriminierung nach dem Abs. 1 liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern nicht die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

23.01.2017

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