§ 6
Personalaushilfe
(1) Zur Überbrückung eines personellen Notstandes hat die Landesregierung einer Gemeinde des Landes auf ihr Ersuchen einen oder mehrere Landesbedienstete vorübergehend zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bei Landesdienststellen möglich ist.
(2) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, im Rahmen der Personalaushilfe gemäß Abs. 1 bis zu sechs Monate im Jahr bei einer Gemeinde Dienst zu leisten. Während einer solchen Verwendung unterliegt der Landesbedienstete den dienstlichen Weisungen der Organe jener Gemeinde, der er zur Dienstleistung zugeteilt ist. Die dem Landesbediensteten für die Dauer einer solchen Verwendung gebührenden Bezüge sind von der betreffenden Gemeinde dem Land zu ersetzen.
24.10.2017
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