§ 6 L-UVG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Schlußbestimmungen

§ 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz, LGBl Nr 40/1984, außer Kraft.

(2) Aufgrund des § 1 des Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes erteilte Zustimmungen gelten als Zustimmungen im Sinn des § 1 dieses Gesetzes. Eine allfällige weitere Berufsausübung des Direktors des Landesrechnungshofes, der dieses Amt zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ausübt, ist innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt dem Präsidenten des Landtages anzuzeigen.

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