§ 6 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2005

Pädagogische Aufsicht

§ 6.

(1) Die Kindergärten unterliegen der pädagogischen Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. a) die Tätigkeit der Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen, Sonderkindergärtner(innen) und Kindergartenleiter(innen) in pädagogisch-didaktischer Hinsicht,
  2. b) die fachliche Beratung und Fortbildung der Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen, Sonderkindergärtner(innen) und Kindergartenleiter(innen) sowie
  3. c) die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung im Kindergarten.

(2) Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht und für statistische Zwecke notwendigen Auskünfte über den Kindergarten zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat zur Ausübung der Kindergartenaufsicht Kindergarteninspektor(inn)en zu bestellen.

(4) Zur Unterstützung der Kindergartenaufsicht in Kindergärten, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine(n) Fachberater(in) für diese Sprachen zu bestellen, welche(r) jeweils bei Inspektionen solcher Kindergärten dann mitanwesend zu sein hat, wenn das von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betraute Organ der betreffenden Volksgruppensprache nicht mächtig ist.

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