Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
§ 6.
(1) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153397
alte Dokumentnummer
N9199224650J
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