§ 6
Diskriminierungsverbot in der sonstigen
Arbeitswelt
(1) Aus den in § 5 genannten Gründen und auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
- a) bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmer- oder Dienstgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- b) bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
(2) Abs. 1 gilt nur so weit, als die Regelung der Organisation und die Regelung des Zugangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
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