§ 6*)
Wählbarkeit
(Verfassungsbestimmung) Wählbar ist jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, der am Stichtag (§ 7 Abs. 1) das 19. Lebensjahr vollendet hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/1975, 17/1979
11.10.2017
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