Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn
- a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde,
- b) anzunehmen ist, daß das Grundstück zur Kapitalanlage oder zum Zwecke erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern,
- c) anzunehmen ist, daß das Grundstück nur zur Bildung oder Vergrößerung von Grundbesitz oder von Jagdgebieten erworben wird,
- d) die Gegenleistung den wahren Wert des Grundstückes erheblich übersteigt,
- e) die im Zuge eines Agrarverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zwingenden Grund wieder gestört würde,
- f) anzunehmen ist, daß zur Umgehung dieses Gesetzes ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nur abgeschlossen wird, weil die Eigentumsübertragung nicht genehmigt würde.
16.04.2018
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