§ 6 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 6

Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn

  1. a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde,
  2. b) anzunehmen ist, daß das Grundstück nur zur Kapitalanlage oder zum Zwecke erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern,
  3. c) anzunehmen ist, daß das Grundstück nur zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Jagdgebieten erworben wird,
  4. d) die Gegenleistung den wahren Wert des Grundstückes erheblich übersteigt,
  5. e) die im Zuge eines Agrarverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zwingenden Grund, wieder gestört würde,
  6. f) anzunehmen ist, daß zur Umgehung dieses Gesetzes ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nur abgeschlossen wird, weil die Eigentumsübertragung nicht genehmigt würde.

16.04.2018

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