§ 6 Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Aufbau der Grundausbildung

§ 6.

(1) Die Grundausbildung besteht

  1. 1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie
  2. 2. aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.

(2) Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:

  1. 1. Recht
  2. 2. Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation
  3. 3. Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement
  4. 4. die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer; die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindest­stundenanzahl gemäß § 7 festzulegen.

(4) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundaus­bildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens 12 Monate und in den Ver­wendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens 6 Monate dauernde praktische Verwen­dung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Eine allfällige Rotationsausbildung ist im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen.

(5) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwen­dungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personal­entwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von der/dem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.

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