§ 6 Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Erstorientierung und praktische Verwendung

§ 6.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert höchstens zwei Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere

  1. 1. durch Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie
  2. 2. durch die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009566

Dokumentnummer

NOR40182353

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