Prüfungsordnung für den Intendanzdienst
§ 6.
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Nationales Krisenmanagement,
- 2. Internationales Krisenmanagement,
- 3. Führungs- und Managementinstrumente,
- 4. Intendanzwesen,
- 5. Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
- 6. Nationales und internationales Finanzmanagement einschließlich Finanzierungsmechanismen,
- 7. Führungslehre,
- 8. Personalmanagement,
- 9. Militärökonomie, Verwaltungsentwicklung und Controlling,
- 10. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
- 11. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
- 12. Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
- 13. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
- 14. Haushaltsrecht.
- Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil A und 3.
(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen
- 1. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
- 2. in den Prüfungsfächern
- a) nach Abs. 1 Z 4 bis 6 und
- b) nach Abs. 1 Z 10 bis 14
- jeweils als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat.
- Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 9 ist schriftlich sowie das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 10 schriftlich und mündlich zu prüfen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 10 ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Schlagworte
Führungsinstrument, Verwaltungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159097
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