§ 6 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Ausbildungsplan

§ 6.

(1) Der*die Ausbildungsleiter*in hat für jede*n Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der*die Dienstvorgesetzte und der*die Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des*der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

  1. 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen auf Grundlage des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;
  2. 2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module;
  3. 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
  4. 4. die von dem*der Auszubildenden allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule gemäß § 11;
  5. 5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
  6. 6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
  7. 7. den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zehn Arbeitstagen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der*die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienst.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231764

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