§ 6 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Praktische Ausbildung

§ 6.

(1) Im Wege der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von den Auszubildenden unter Anleitung umzusetzen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig „Allgemeiner Dienst“ unmittelbar am Arbeitsplatz der Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung des Basismoduls. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen mit fachlichem Kontext zum Arbeitsplatz im festgelegten Mindestmaß zu absolvieren. Die Dauer der Rotationsmaßnahmen beträgt maximal 25 Arbeitstage.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in den Verwaltungszweigen Steuer und Zoll sowohl am Arbeitsplatz der Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der spezifischen theoretischen Einführungsmodule.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224567

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