§ 6 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Ausbildungsformen

§ 6.

Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als

  1. 1. Kurse,
  2. 2. betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. eigenständige schriftliche Arbeit,
  4. 4. E-Learning,
  5. 5. Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. in einer anderen geeigneten Form
  1. zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239185

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