Ausbildungsformen
§ 6.
Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als
- 1. Kurse,
- 2. betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
- 3. eigenständige schriftliche Arbeit,
- 4. E-Learning,
- 5. Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
- 6. in einer anderen geeigneten Form
- zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239185
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