§ 6 Grundausbildung für Stabsoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1978

§ 6.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt

  1. 1. Taktik einschließlich Versorgung,
  2. 2. Stabsdienst,
  3. 3. Dienst- und Besoldungsrecht sowie militärisches Personalwesen,
  4. 4. Disziplinarwesen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist in Form von sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei sind je zwei Aufgaben aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008428

Dokumentnummer

NOR12098282

alte Dokumentnummer

N61978110770

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