§ 6.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt
- 1. Taktik einschließlich Versorgung,
- 2. Stabsdienst,
- 3. Dienst- und Besoldungsrecht sowie militärisches Personalwesen,
- 4. Disziplinarwesen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist in Form von sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei sind je zwei Aufgaben aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008428
Dokumentnummer
NOR12098282
alte Dokumentnummer
N61978110770
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