§ 6 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 6.

(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen:

  1. 1. Militärfremdsprachenwesen;
  2. 2. Militärpsychologie;
  3. 3. Militärpädagogik;
  4. 4. Militärsoziologie;
  5. 5. Militärgeschichte;
  6. 6. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;
  7. 7. Wehrrecht;
  8. 8. wissenschaftliche Militärökonomie.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission eine vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichung des Kandidaten, die nicht dem Erwerb eines akademischen Grades gedient hat, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht);
  2. 2. Heeresorganisation;
  3. 3. allgemeine Führungsgrundlagen;
  4. 4. umfassende Landesverteidigung;
  5. 5. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008507

Dokumentnummer

NOR12099640

alte Dokumentnummer

N61981115970

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