§ 6.
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen:
- 1. Militärfremdsprachenwesen;
- 2. Militärpsychologie;
- 3. Militärpädagogik;
- 4. Militärsoziologie;
- 5. Militärgeschichte;
- 6. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;
- 7. Wehrrecht;
- 8. wissenschaftliche Militärökonomie.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission eine vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichung des Kandidaten, die nicht dem Erwerb eines akademischen Grades gedient hat, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht);
- 2. Heeresorganisation;
- 3. allgemeine Führungsgrundlagen;
- 4. umfassende Landesverteidigung;
- 5. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008507
Dokumentnummer
NOR12099640
alte Dokumentnummer
N61981115970
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