§ 6.
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen:
- 1. Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen;
- 2. Heeresbetriebstechnik;
- 3. Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;
- 4. Heeresnachrichtentechnik und Wehrelektronik;
- 5. Informatik;
- 6. Luftwaffenwesen;
- 7. Meteorologie;
- 8. Waffen- und Munitionswesen;
- 9. Wehrchemie;
- 10. Wehrphysik.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten; Verfahrensrecht; Wehrrecht);
- 2. Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzvorschriften;
- 3. Heeresorganisation;
- 4. Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;
- 5. Organisation der technischen Dienste;
- 6. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde (einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften).
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008488
Dokumentnummer
NOR12099352
alte Dokumentnummer
N61980114930
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