§ 6 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 6.

(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen:

  1. 1. Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen;
  2. 2. Heeresbetriebstechnik;
  3. 3. Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;
  4. 4. Heeresnachrichtentechnik und Wehrelektronik;
  5. 5. Informatik;
  6. 6. Luftwaffenwesen;
  7. 7. Meteorologie;
  8. 8. Waffen- und Munitionswesen;
  9. 9. Wehrchemie;
  10. 10. Wehrphysik.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten; Verfahrensrecht; Wehrrecht);
  2. 2. Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzvorschriften;
  3. 3. Heeresorganisation;
  4. 4. Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;
  5. 5. Organisation der technischen Dienste;
  6. 6. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde (einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften).

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008488

Dokumentnummer

NOR12099352

alte Dokumentnummer

N61980114930

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