§ 6.
Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
- 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation;
- 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
- 3. Verfahrensrecht;
- 4. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Wehrrechtes;
- 5. Aufbau und Organisation des Bundesheeres;
- 6. Grundlagen des Gefechtsdienstes auf der Ebene der Teileinheit, Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen;
- 7. die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen militärischen Dienstvorschriften;
- 8. Geschichte der österreichischen Militärmusik.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10008454
Dokumentnummer
NOR12098823
alte Dokumentnummer
N61979111720
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