§ 6 Grundausbildung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 6.

Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation;
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
  3. 3. Verfahrensrecht;
  4. 4. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Wehrrechtes;
  5. 5. Aufbau und Organisation des Bundesheeres;
  6. 6. Grundlagen des Gefechtsdienstes auf der Ebene der Teileinheit, Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen;
  7. 7. die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen militärischen Dienstvorschriften;
  8. 8. Geschichte der österreichischen Militärmusik.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098823

alte Dokumentnummer

N61979111720

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