zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6.
(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038100
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