§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 6.

(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038100

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