§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

§ 6.

(1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Zollwachebeamte dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008604

Dokumentnummer

NOR12102496

alte Dokumentnummer

N61986186450

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