§ 6.
(1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Zollwachebeamte dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102496
alte Dokumentnummer
N61986186450
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