Zweite Teilprüfung
§ 6.
(1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:
- 1. Führung und Versorgung im Einsatz,
- 2. Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.
(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 24 der Anlage) sind im besonderen auch die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10009001
Dokumentnummer
NOR12111346
alte Dokumentnummer
N6199653389J
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