Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 6.
Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008617
Dokumentnummer
NOR12102622
alte Dokumentnummer
N61986189210
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