§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 6.

Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008617

Dokumentnummer

NOR12102622

alte Dokumentnummer

N61986189210

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