§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 6.

(1) Die schriftliche Prüfung hat fünf der folgenden Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Aufnahme einer Protokollarklage;
  2. 2. Ausarbeitung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses;
  3. 3. Ausarbeitung eines Beschlusses auf amtswegige Verbücherung eines Abhandlungsergebnisses;
  4. 4. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Strafsache, Vorbereitung einer Endverfügung und Ausfüllung einer Strafkarte;
  5. 5. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Exekutionssache und Vorbereitung des Beschlusses über diesen Antrag;
  6. 6. Erstellung einer Gebührenberechnung nach § 8 Abs. 1 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes;
  7. 7. Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz oder einer Reisegebühr nach der Reisegebührenvorschrift samt Anweisung aus einem erliegenden Kostenvorschuß;
  8. 8. Erstellung und Zwischenabschluß einer Amtsrechnung mit höchstens zehn Amtsrechnungsposten;
  9. 9. Prüfung eines Registers (im Umfang von 20 Registerzeilen) auf eingebaute Fehler;
  10. 10. Berechnung von Gerichtsgebühren in einer Zivilsache und Erlassung eines Zahlungsauftrages.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt das Erfassen von zwei Klagen im Rahmen des automationsunterstützt geführten Mahnverfahrens innerhalb einer Stunde.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102932

alte Dokumentnummer

N61987190560

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