§ 6.
(1) Die schriftliche Prüfung hat fünf der folgenden Aufgaben zu umfassen:
- 1. Aufnahme einer Protokollarklage;
- 2. Ausarbeitung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses;
- 3. Ausarbeitung eines Beschlusses auf amtswegige Verbücherung eines Abhandlungsergebnisses;
- 4. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Strafsache, Vorbereitung einer Endverfügung und Ausfüllung einer Strafkarte;
- 5. Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Exekutionssache und Vorbereitung des Beschlusses über diesen Antrag;
- 6. Erstellung einer Gebührenberechnung nach § 8 Abs. 1 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes;
- 7. Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz oder einer Reisegebühr nach der Reisegebührenvorschrift samt Anweisung aus einem erliegenden Kostenvorschuß;
- 8. Erstellung und Zwischenabschluß einer Amtsrechnung mit höchstens zehn Amtsrechnungsposten;
- 9. Prüfung eines Registers (im Umfang von 20 Registerzeilen) auf eingebaute Fehler;
- 10. Berechnung von Gerichtsgebühren in einer Zivilsache und Erlassung eines Zahlungsauftrages.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt das Erfassen von zwei Klagen im Rahmen des automationsunterstützt geführten Mahnverfahrens innerhalb einer Stunde.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008635
Dokumentnummer
NOR12102932
alte Dokumentnummer
N61987190560
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