§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Prüfungskommission

§ 6.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder H 1 zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind für die erste Teilprüfung (§ 4) der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter, für die zweite Teilprüfung (§ 5) die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101818

alte Dokumentnummer

N61985182020

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