§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1985 die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 88/1973, betreffend die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken außer Kraft.
(3) Das Erfordernis des § 3 Abs. 1 erster Satz kann durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges ersetzt werden, der vor dem 1. August 1985 von einer wissenschaftlichen Bibliothek des Bundes als Vorbereitung für die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken veranstaltet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008579
Dokumentnummer
NOR12101798
alte Dokumentnummer
N61985181710
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