§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Zuweisung oder Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 6.

Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugewiesen oder zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099337

alte Dokumentnummer

N61980114770

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