§ 6.
(1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Bedienstete dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Ausbildungsstoff so zu erweitern und zu vertiefen, daß der Bedienstete befähigt wird, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102429
alte Dokumentnummer
N61986184690
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