§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 6.

Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008615

Dokumentnummer

NOR12102596

alte Dokumentnummer

N61986188930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)