zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6.
Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008615
Dokumentnummer
NOR12102596
alte Dokumentnummer
N61986188930
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