§ 6 GeV der VA 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 285/2021

§ 6.

In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20010901

Dokumentnummer

NOR40220676

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